Satzung der Stadt Bruchsal über die Aufhebung der Sanierungssatzung „Innenstadt Nord-West“

Aufgrund des § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist hat der Gemeinderat der Stadt Bruchsal in seiner Sitzung am 24.09.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1  Die Satzung der Stadt Bruchsal über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt Nord-West“ vom 26.11.2013, im Amtsblatt am 05.12.2013 bekannt gemacht, mit 1. Erweiterung Beschluss am 28.07.2015, im Amtsblatt bekannt gemacht am 03.09.2015, mit 2. Erweiterung Beschluss am 28.06.2016, im Amtsblatt bekannt gemacht am 15.09.2016 und 3. Erweiterung Beschluss am 24.04.2018, im Amtsblatt bekannt gemacht am 04.05.2018, Verlängerung der Durchführungsfrist mit Beschluss vom 28.06.2022, im Amtsblatt bekannt gemacht am 07.07.2022 wird aufgehoben. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Ausfertigung:

Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 24.09.2024 wird bestätigt.
Bekanntmachungshinweise:
 
Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO
 
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bruchsal, den 25.09.2024

gez. Cornelia Petzold-Schick
Oberbürgermeisterin