Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Ärztehaus an der Fürst-Stirum-Klinik“, Gemarkung Bruchsal und Örtliche Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Ärztehaus an der Fürst-Stirum-Schule“, Gemarkung Bruchsal

Hier: Veröffentlichung der Planunterlagen

Der Gemeinderat der Stadt Bruchsal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.2024 die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Vorhabenbezogene Bebauungplan „Ärztehaus an der Fürst-Stirum-Klinik“ ersetzt nach seinem Inkrafttreten den Bebauungsplan „Fürst-Stirum-Klinik“, in Kraft getreten am 21.06.2024, in seinem Geltungsbereich.

Ziel und Zweck der Planung ist Fläche für Ärzte, medizinische Dienstleistungen, Wohnen sowie ergänzende Nutzungen (Bäckerei, Apotheke) zu schaffen.

Westlich der Fürst-Stirum-Klinik soll im Bereich des derzeit als Stellplatzfläche genutzten Bereiches eine Bebauung ermöglicht werden. Ergänzend zur angrenzenden Klinik soll die Nutzung im westlichen Bereich um ein Ärztehaus ergänzt werden. Neben Arztpraxen werden auch andere Anlagen und Einrichtungen für gesundheitliche Zwecke bzw. mit gesundheitlichem bzw. medizinischem Bezug zugelassen. Neben der medizinischen Hauptnutzung sollen untergeordnet auch beschränkt Wohnraum bzw. die der Versorgung des Gebietes dienende Läden sowie eine zur Hauptnutzung untergeordnete Gastronomienutzung mit Außenbewirtschaftung im Erdgeschoss ermöglicht werden. Zudem soll eine Regelung der Gebäudehöhe, insbesondere im Bereich der Gutleutstraße erfolgen.

Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 4.470m² und wird begrenzt:

  • im Norden durch das Grundstück Heidelberger Str. 6 (FlstNr. 8640/4), Teile der Flst. Nr. 16989/3 und die Robert-Koch-Straße
  • im Osten durch die Gebäude und das Parkhaus der Fürst-Stirum-Klinik
  • im Süden durch das Grundstück Schönbornstraße 38, FlstNr. 8579
  • im Westen durch die Heidelberger Straße

Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist der Plandarstellung zu entnehmen:

Der Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird zusammen mit den Entwürfen der textlichen Festsetzungen, der Satzung und der Begründung sowie der Fachgutachten in der Zeit vom

Montag, 07. Oktober 2024 bis einschließlich Freitag, 08. November 2024 Die Unterlagen können auf der Internetseite der Stadt Bruchsal unter https://www.bruchsal.de/leben/bauen+_+wohnen/Bauleitplanung (Bebauungspläne im Verfahren) eingesehen werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im oben genannten Zeitraum beim Bürgermeisteramt der Stadt Bruchsal im Rathaus am Otto-Oppenheimer-Platz, Otto-Oppenheimer-Platz 5, Erdgeschoss, Raum B 024, während der Dienststunden:

Montag                                                      8.00 Uhr – 16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag                               8.00 Uhr – 13.00 Uhr
Donnerstag                                               8.00 Uhr – 17.00 Uhr
 zur Verfügung gestellt.
 
Während des Veröffentlichungszeitraums können Anregungen und Stellungnahmen vorgebracht werden. Diese sollen vorzugsweise elektronisch per E-Mail an stadtplanungsamt@bruchsal.de eingereicht werden. Darüber hinaus können die Stellungnahmen auch schriftlich (Stadtplanungsamt Bruchsal, Otto-Oppenheimer-Platz 5, 76646 Bruchsal) oder zur Niederschrift, abgegeben werden.
 
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2, Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Bruchsal, den 25.09.2024

gez. Cornelia Petzold-Schick
Oberbürgermeisterin