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Leistungen

Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis")

Der "orangefarbene Parkausweis" ist neben dem "blauen Parkausweis" eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Er gilt deutschlandweit.

Besitzen Sie einen "orangefarbenen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
    Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, aber durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen

Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.

Achtung: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem "orangefarbenen Parkausweis" nicht parken. Parkgenehmigungen ("blauer Parkausweis") für diese Parkplätze erhalten nur

  • schwerbehinderte Menschen mit
    • außergewöhnlicher Gehbehinderung (§ 229 Abs. 3 SGB IX),
    • beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie
  • blinde Menschen.

Zuständige Stelle

Der Antrag kann bei jeder Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.

Straßenverkehrsbehörde ist

- das Landratsamt

- in den Stadtkreisen oder großen Kreisstädten die jeweilige Stadtverwaltung

- ggf. die örtliche Straßenverkehrsbehörde

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie können den "orangefarbenen Parkausweis" erhalten, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:

  • Schwerbehinderte Personen mit Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (Begleitperson) und einem GdB (Grad der Behinderung) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • Morbus-Crohn-Kranke oder Colitis-Ulcerosa-Kranke Personen mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60.
  • Personen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung und einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 70.
  • Personen die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Rundnummern 134 bis 136 (= obige Ziffern 1 bis 3) gleichzustellen sind.

Achtung: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung schriftlich bei der Straßenverkehrsbehörde stellen. Das Antragsformular bekommen Sie weiter oben auf dieser Seite (unter "Onlineantrag und Formulare") oder vor Ort:
Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde, Campus 1, 76646 Bruchsal.

Die Vorlage einer Fotokopie (Vorder- und Rückseite) des Schwerbehindertenausweises des Landratsamtes ist erforderlich.

Ihr Antrag wird an das Landratsamt Karlsruhe weitergeleitet, welches nachprüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Dies kann mehrere Wochen dauern.

Sobald dem Ordnungsamt die Auskunft des Landratsamtes vorliegt, erhalten Sie entweder die Parkerleichterung oder es ergeht eine schriftliche Ablehnung an Sie.

Wichtig: Das Landratsamt entscheidet nach Aktenlage. Sollte sich Ihr Zustand verschlechtert haben, dann teilen Sie dies vorher dem Landratsamt mit.

Die Parkgenehmigung gilt für 5 Jahre, aber maximal nur so lange, wie der Schwerbehindertenausweis gültig ist. Sie wird gebührenfrei erteilt.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten Sie den "orangefarbenen Parkausweis" üblicherweise für fünf Jahre. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.

Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis
  • bei Verlängerung: zusätzlich alter Parkausweis

Kosten

üblicherweise keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Diese Regelungen gelten nicht auf Privatgelände.

Freigabevermerk

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