Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung)

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.02.2020, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes G zur Änd. der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 12.11.2024 (GBl. Nr. 98) und von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO GemO) in der Fassung vom 28.10.2015, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änd. der DurchführungsVOen zur GemeindeO und LandkreisO vom 18.11.2024 (GBl. Nr. 102) hat der Gemeinderat der Stadt Bruchsal am 28.01.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Bruchsal S. v. § 1 DVO GemO erfolgen grundsätzlich durch Bereitstellung im Internet unter www.bruchsal.de. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Bereitstellungstag. Dieser ist anzugeben.

(2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten im Bürgerbüro, Otto-Oppenheimer-Platz 5, 76646 Bruchsal, einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet-Bekanntmachung hinzuweisen.
Ergänzend dazu werden sie durch Einrücken in den amtlichen Teil des Amtsblatts der Stadt Bruchsal durchgeführt, soweit sondergesetzliche Bestimmungen keine andere Form festlegen.

(3) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Bruchsal im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Bruchsal. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.

 § 2 Ortsübliche Bekanntmachung und Bekanntgabe

(1) Ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Bruchsal erfolgen, sofern bundes- oder landesrechtlich nicht etwas anderes bestimmt ist, durch Bereitstellung im Internet unter bruchsal.de. Unter die ortsüblichen Bekanntmachungen nach Satz 1 fallen auch öffentliche und ortsübliche Bekanntgaben. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Bereitstellungstag. Dieser ist anzugeben.

(2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten im Bürgerbüro, Otto-Oppenheimer-Platz 5, 76646 Bruchsal, einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der ortsüblichen Bekanntmachung oder Bekanntgabe werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet-Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer ortsüblichen Bekanntmachung oder Bekanntgabe der Stadt Bruchsal im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Bruchsal. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt dann der Erscheinungstag des Amtsblattes.

 § 3 Öffentliche und ortsübliche Notbekanntmachung
 (1) Ist eine rechtzeitige öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung in ordentlicher Form nicht möglich, so kann die Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch
Einrücken in die Tageszeitung Badische Neueste Nachrichten (Bruchsaler Rundschau und/oder Online Ausgabe) oder als öffentlicher Aushang/Anschlag an den Verkündungstafeln der Rathäuser durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Als Tag der Bekanntmachung gilt dann der Tag der Bereitstellung.

(2) In Notfällen genügt auch die ortsübliche Bekanntmachung, insbesondere durch
- Lautsprecher,
- Rundfunk oder
- Ausrufen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Verteilung von Handzetteln oder eine andere geeignete Art der ortsüblichen Bekanntmachung.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 bzw. die ortsübliche Bekanntmachung nach § 2 ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 10.08.2020 außer Kraft.

Ausgefertigt:
Bruchsal, 29.01.2025

Gez. Cornelia Petzold-Schick
Oberbürgermeisterin






Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Bruchsal geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der/die Oberbürgermeister/-in/Bürgermeister/-in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Bruchsal, 29.01.2025

Gez. Cornelia Petzold-Schick
Oberbürgermeisterin