Areal Alte Landesfeuerwehrschule
FAQ Areal Alte Landesfeuerwehrschule
Häufig gestellte Fragen an die Stadt
Das Land Baden-Württemberg will auf dem Gelände der Alten Landesfeuerwehrschule eine EA errichten. Seit dies in der Gemeinderatssitzung im März verkündet wurde, sind eine Vielzahl von Fragen an uns herangetragen worden. Anlass für uns Antworten auf die häufigsten und für die Allgemeinheit interessanten Fragen zu veröffentlichen. Die Fragen an das Land wurden von den zuständigen Fachleuten des Ministeriums der Justiz und für Migration beantwortet.
Wurde das Gelände der Alten Landesfeuerwehrschule auf PFC-Belastungen untersucht?
Von der Stadt Bruchsal wurde ein Bodengutachten bei einem unabhängigen Fachbüro in Auftrag gegeben, um die umwelttechnische Untergrunderkundung auf dem Areal der Landesfeuerwehrschule aus dem Jahr 2016 zu überprüfen und auf die aktuellen Regelwerke anzupassen. Hierbei wurden Ende Mai 2024 sieben Rammkernsondierungen bis 3,5 Meter Tiefe auf dem westlichen Teil des Geländes abgeteuft. Zudem wurden drei Mischproben auf die Parameter der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und sechs Mischproben explizit auf PFC labortechnisch untersucht.
Im Ergebnis wurden aus bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten keine Auffälligkeiten festgestellt. Die Prüfwerte nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind eingehalten.
Abfalltechnisch entsprechen die untersuchten Bodenproben einheitlich der Materialklasse BM-0* nach EBV.
Im Boden wurden weiterhin keine PFC-Belastungen festgestellt. Eine Gefährdung des Grundwassers durch PFC im Boden ist somit nicht gegeben.
Welche Pläne hatte und hat die Stadt Bruchsal für das Areal Alte Landesfeuerwehrschule?
Welche Maßnahmen wurden bisher von Seiten der Stadt in die Wege geleitet, um ihr Ziel der städtebaulichen Entwicklung voranzubringen?
Schon seit 2013 möchte die Stadt, aber auch das Land selbst, das Gelände der alten Landesfeuerwehrschule städtebaulich weiterentwickeln. Seither steht die Stadt diesbezüglich im Kontakt mit der landeseigenen „Vermögen und Bau“, die im Finanzministerium für die Verwaltung des Geländes verantwortlich ist.
Wurden dazu schon Regelungen getroffen?
Gab es eine rechtliche Prüfung zur Nutzung des Areals als Erstaufnahmeeinrichtung auf Basis des für das Gebiet geltenden Bebauungsplans?
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer EA auf dem Areal der Alten Landesfeuerwehrschule wurde intern durch die zuständigen Stellen anhand der uns bislang vorliegenden Informationen zu dem Vorhaben geprüft. Der dort geltende Bebauungsplan „Kugel – Füssel“ vom 20.03.1967 lässt zum gegenwärtigen Kenntnisstand nach Auffassung der Stadt eine derartige Nutzung nicht zu. Ebenso steht die vom Gemeinderat der Stadt Bruchsal dort beschlossene Veränderungssperre einer EA entgegen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Baugesetzbuch, insbesondere in § 246 Abs. 14, die Möglichkeit für das Land schafft, hier trotzdem über eine sog. Abweichungsentscheidung Baurecht für eine EA zu schaffen. Die entsprechende Entscheidung würde dann durch das Regierungspräsidium Karlsruhe getroffen.
Warum geht die Stadt erst jetzt an die Öffentlichkeit?
Die Stadt ist lange Zeit davon ausgegangen, dass die EA abgewendet werden kann. Die städtebauliche Entwicklung des Areals, der für eine EA ungewöhnliche Standort mitten in einem Wohngebiet und das schon seit Jahren vorgetragene Anliegen, das Areal vom Land zu kaufen, um es in städtischem Sinne weiterzuentwickeln, waren aus Sicht der Stadt starke Argumente. Von Beginn an war der Austausch mit den Vertretern/-innen des Ministeriums gut, was die Stadt lange Zeit hoffnungsvoll gestimmt hat, dass die EA abgewendet werden kann.
Was hat die Stadt bisher unternommen?
Was bedeutet eine Veränderungssperre?
Die Veränderungssperre wird in Paragraf 14 des Baugesetzbuches geregelt. Dieser besagt: Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. In Fall des Areals Alte Landesfeuerwehrschule dient die Veränderungssperre gem. § 14ff. BauGB. dazu, die städtebaulichen Zielsetzungen beziehungsweise Planungen im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Unterer Geiersberg“ nebst örtlichen Bauvorschriften abzusichern.
Warum verhandelt die Stadt über einen Kaufvertrag für das Areal?
Wie können Anwohner/-innen uns kontaktieren?
Nach Bekanntwerden der Pläne des Landes für das Areal Alte Landesfeuerwehrschule in der Gemeinderatssitzung im März haben sich die Anwohner/-innen zu einer Gruppe zusammengeschlossen, um in ihrem Protest gemeinsam aufzutreten. Diesen Schritt können wir nachvollziehen. Wir verstehen die Ängste, Sorgen und Nöte, die mit einer solchen Einrichtung verbunden sind. Wir werden deshalb mit den Anwohnern/-innen in den direkten Dialog gehen.
Weitere Fragen oder Anmerkungen zur EA können an unsere Bürgerreferentin übersendet werden. Die E-Mail Adresse lautet: Buergeranliegen Buergeranliegen@bruchsal.de
Häufig gestellte Fragen an das Land
Wie sieht die Auslastung der LEA/EA’s in Baden-Württemberg aus?
Die Auslastung der Regelkapazitäten der Erstaufnahme liegt aktuell bei über 60 Prozent. Hierbei ist zu beachten, dass bereits bei einer Auslastung von 80 Prozent von einer Vollbelegung ausgegangen werden muss, da beispielsweise ein Fünf-Bett-Zimmer nicht mit einer vierköpfigen Familie und einem Alleinreisenden belegt werden kann. Zudem ist ein Puffer für kurzfristige unvorhergesehene Zugangslagen zwingend erforderlich. Erfahrungsgemäß sind auch die Herbstmonate besonders zugangsstark, sodass mit einem Anstieg der Zugangszahlen in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen ist. Für eine nachhaltige und belastbare Erstaufnahme sind mittelfristig rund 9.000 zusätzliche Plätze notwendig. Diese Berechnungen sind Bestandteil der Konzeption zur Neugestaltung der Erstaufnahme von Flüchtlingen in Baden-Württemberg, die das Kabinett im Februar beschlossen hat. Der Ausbau eines effizienten Erstaufnahmesystems ist sowohl für die Abwicklung einer sicheren und geordneten Flüchtlingsaufnahme als auch für einen zügigen Gang des Asylverfahrens erforderlich. Bis zum Aufbau der hierfür benötigten Unterbringungskapazitäten ist es dringend erforderlich, weitere temporäre Notkapazitäten –wie in Bruchsal geplant- aufzubauen.
Welche Pläne hat das Land mit dem landeseigenen Areal neben der BEPO?
Wie kann gewährleistet werden, dass diese fünfjährige Frist seitens des Landes eingehalten wird?
Wann ist mit einem Vertragsabschluss zwischen der Stadt Bruchsal und dem Land zu rechnen?
Warum wurde vom Ministerium der Justiz und für Migration das Areal alte Landesfeuerwehrschule als möglicher Standort für eine EA ausgewählt?
Baden-Württemberg ist nach § 44 Asylgesetz (AsylG) bundesgesetzlich verpflichtet, die zugehenden Asylbegehrenden unterzubringen und die dazu erforderlichen Erstaufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten.Auf Grund der unverändert angespannten Zugangssituation ist das Land Baden-Württemberg gehalten, Unterbringungskapazitäten in den Einrichtungen der Erstaufnahme auszubauen und langfristig auf einen Bestand von circa 15.000 Plätzen hin zu konsolidieren. Hierzu hat das Land bereits mehrere landesweite Suchläufe nach geeigneten Liegenschaften durchgeführt. Als ein Ergebnis dieser Suchläufe wurde das Areal der ehemaligen Landesfeuerwehrschule in Bruchsal identifiziert. Standortvorteile dieses Grundstücks sind dabei die gegenwärtige Verfügbarkeit sowie die nicht anfallenden Grunderwerbskosten, da sich diese Liegenschaft im Landeseigentum befindet. Weitere Standortvorteile bilden die Grundstücksgröße sowie der Aspekt, dass die Unterbringung auf bereits versiegelter Fläche erfolgen kann.
Was unterscheidet eine Erstaufnahmeeinrichtung (EA) von einer Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA)?
Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEA) decken neben der Unterbringung noch das Aufnahme- und Asylverfahren ab. Daher sind in einer LEA regelmäßig das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit einer Außenstelle sowie das Gesundheitsamt des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises vor Ort. Landeserstaufnahmeeinrichtungen werden durch weitere Erstaufnahmeeinrichtungen (EA) unterstützt, die ohne Asylverfahrensteil betrieben werden, sondern lediglich zur Unterbringung dienen.
Welchen zeitlichen Rahmen hat das Ministerium der Justiz und für Migration für den Betrieb der EA auf dem Gelände der alten Landesfeuerwehrschule vorgesehen?
Wie wird dieser zeitliche Rahmen abgesichert?
Nach Abschluss der Abstimmungen mit der Stadt Bruchsal ist das Land bereit, das verhandelte Ergebnis schriftlich festzuhalten. Bei der weiteren Durchführung soll insbesondere auch dem Anliegen der Stadt, das Gebiet der alten Feuerwehrschule weiterzuentwickeln und dort bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, Rechnung getragen werden. Soweit es gelingt, die Einrichtung der Erstaufnahmeeinrichtung zwischen Stadt und Land einvernehmlich auszugestalten, soll die Laufzeit der Erstaufnahmeeinrichtung deshalb auf fünf Jahre ab Betriebsbeginn befristet werden, und die Stadt Bruchsal nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit erhalten, die Liegenschaft „alte Feuerwehrschule“ zu erwerben.
Welche Kosten werden für die Einrichtung der EA entstehen?
Der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg prüft in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, mit welchen konkreten Maßnahmen eine Nutzung des Landesgrundstücks der ehemaligen Landesfeuerwehrschule in Bruchsal für Zwecke der Erstaufnahme von Geflüchteten möglich ist. Gegenstand der noch laufenden Prüfung ist eine Ertüchtigung vorhandener Gebäudesubstanz oder alternativ die Aufstellung mobiler Unterbringungseinheiten. Vor dem Hintergrund der laufenden Prüfung sind aktuell keine Aussagen zu den Kosten möglich.
Wann werden die ersten Geflüchteten nach dem derzeitigen Zeitplan dort einziehen?
Wurden alternative Standorte auf der Gemarkung Bruchsal geprüft?
Auf Vorschlag der Stadt Bruchsal wurde eine Alternativfläche (Landesgrundstück) in unmittelbarer Nachbarschaft des Standorts des Polizeipräsidiums Einsatz in Bruchsal geprüft. Diese bislang unerschlossene Fläche wurde aber unter Berücksichtigung des auf dem erschlossenen Gelände der ehemaligen Landesfeuerwehrschule vorhandenen Gebäudebestands für eine temporäre Nutzung als Erstaufnahmeeinrichtung aus wirtschaftlichen Gründen als nicht geeignet bewertet.
Welche innerbetrieblichen Vorkehrungen werden getroffen, um die Betreuung und Versorgung der Personen in der Einrichtung zu gewährleisten?
Unterbringung und Verpflegung der Geflüchteten in der Erstaufnahme werden durch das Land gewährleistet. Aufgrund der regelmäßig kurzen Verweildauer geht es in der Erstaufnahme weniger um Integration und mehr um eine bedarfsgerechte Unterbringung, Betreuung, Beratung und Versorgung. Ein Fokus der Angebote liegt auf Erstorientierungskursen, der Vermittlung von Regeln unseres Zusammenlebens über den Rechtsstaatsunterricht oder auf dem Spracherwerb über Sprach- und Alphabetisierungskurse. In den Bereichen der Betreuung und Beratung wird im Rahmen der Erstaufnahme eine Vielzahl an Angeboten gemacht, wie Sozialbetreuung durch beauftragte Dienstleister der Alltagsbetreuung vom Land finanzierte qualifizierte und unabhängige Sozial- und Verfahrensberatung, deren Träger Wohlfahrtsverbände wie Caritas, Diakonie, DRK etc sind. Bei dem eingesetzten Personal der Sozial- und Verfahrensberatung handelt es sich grundsätzlich um Sozialarbeiterinnen und -arbeiter bzw. Sozialpädagoginnen und -pädagogen oder aber um Personen mit vergleichbarer Qualifikation. Zudem erfolgen der Einsatz von Streetworkern Asylverfahrensberatung des Bundes nach § 12a AsylG, Beschulung der Kinder und Jugendlichen und tagesstrukturierende Angebote.
Wie wird die Sicherheit in der EA und ihrem Umfeld gewährleistet?
Innerhalb der Einrichtung ist ein Sicherheitsdienst rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche innerhalb der Einrichtung im Einsatz. Es gilt ein Sicherheitskonzept. Zudem wird der Außenbereich einer Erstaufnahmeeinrichtung grundsätzlich mit einem Zaun und einer Pforte für die Zutrittskontrolle geschützt. Im Umfeld der Erstaufnahmeeinrichtung setzt das Land Streetworker ein, die als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen. Bei gegebenenfalls auftretenden Spannungen tragen sie zu deren Abbau bei und intervenieren nach Möglichkeit auch präventiv und deeskalierend. Das regional zuständige Polizeipräsidium trifft Maßnahmen zur Verhinderung von Sicherheits- und Ordnungsstörungen.
Muss die Stadt Bruchsal zusätzliche Betreuungs- und Schulplätze für Kinder/Jugendliche bereitstellen?
Mit einer Belastung von Kitas ist durch eine Erstaufnahmeeinrichtung nicht zu rechnen. Die Bewohner einer Erstaufnahmeeinrichtung haben anders als die Bewohner in der vorläufigen Unterbringung/Anschlussunterbringung keinen Anspruch auf einen Kita-Platz haben. Auch aufgrund der kurzen Verweildauern in der Erstaufnahme besuchen die Kinder keine Kita vor Ort. In allen Erstaufnahmeeinrichtungen wird zudem eine Kinder- und Jugendbetreuung angeboten. Auch mit einer Belastung von Schulen durch eine Erstaufnahmeeinrichtung ist nicht zu rechnen, weil zwar das Recht zum Schulbesuch besteht, die Kinder und Jugendlichen aber noch nicht schulpflichtig sind. Die Schulpflicht für Asylsuchende bzw. Geduldete beginnt erst sechs Monate nach Zuzug aus dem Ausland.